Die Organspende
In den europäischen Ländern ist die Organspende und Transplantation
in ihren Grundprinzipien einheitlich geregelt.
Der Hirntod ist als der Zeitpunkt des Todes akzeptiert,
ab dem eine Organentnahme zulässig ist,
sofern sie gestattet ist.
Hinsichtlich des Einverständnisses zur Organentnahme
gibt es die Widerspruchslösung und die Zustimmungslösung.
- Widerspruchslösung: Wenn der Organentnahme zu Transplantationszwecken
durch den Verstorbenen zu Lebzeiten nicht widersprochen wurde ist
sie nach dem Tod zulässig.
- Zustimmungslösung: Die Organentnahme zu Transplantationszwecken
nach dem Tod ist zulässig, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ihr zugestimmt
und es dokumentiert hatte (enge Zustimmungslösung)
oder wenn keine Entscheidung dokumentiert ist und die nächsten Angehörigen
dem mutmaßlichen letzten Willen und Wünschen des Verstorbenen entsprechend
stellvertretend zustimmen (erweiterte Zustimmungslösung).
In fast allen europäischen Ländern mit rechtlicher Regelung der
Organspende einschließlich der Todesfrage
besteht eine höhere Bereitschaft zur Organspende als in
Deutschland. In keinem europäischen Land wird die sog. enge
Zustimmungslösung praktiziert, wie sie von wenigen in Deutschland
aufgrund ihrer persönlichen Definition vom Lebensende beim irreversiblen
Ausfall der Hirnfunktionen favorisiert wurde. In Europa hätte dieser
Alleingang die bisherige Kooperation in der Transplantation gesprengt.
Leidtragende wären die deutschen Patienten gewesen, die mangels
Spenderorgan keine Chance bekommen. Nach verschiedenen Umfragen haben
nur 5% bis 15% der Deutschen einen Organspendeausweis, 60% bis 80%
wären jedoch zur Organspende bereit.
Bei der Organspende und Transplantation gibt es länderübergreifende,
eng zusammenarbeitende Organisationen. Neben der Organvergabe sind
sie für die Kommunikation der Zentren untereinander und die Qualitätssicherung
zuständig.
Für die Benelux-Staaten, Deutschland, Österreich, Kroatienund Slowenien
ist die Organisation
Eurotransplant zuständig.
Ablauf der Organspende
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